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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird verstanden unter:

Thetford:
Thetford B.V., mit Sitz in Etten-Leur, Niederlande, ihre Rechtsnachfolger sowie die natürlichen Personen oder Rechtspersonen, die ihren Sitz in Europa haben und in finanzieller, organisatorischer und/oder wirtschaftlicher Hinsicht mit Thetford B.V. verbunden sind, sowie deren Rechtsnachfolger;

Abnehmer: jede natürliche oder Rechtsperson, die Produkte von Thetford abnimmt, oder mit der Thetford einen Vertrag eingeht oder mit der Thetford über das Schließen eines Vertrags in Verhandlungen getreten ist;

Vertrag: jede Übereinkunft, die zwischen Thetford und Abnehmer zustande kommt, jede Änderung oder Ergänzung davon, sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung und Ausführung dieser Übereinkunft;

Produkte: alle Sachen, die Gegenstand eines Vertrags sind.

2. Anwendbarkeit
2.1
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge und gelten für alle (sonstigen) Handlungen und Rechtshandlungen von Thetford und Abnehmer.

2.2
Die Anwendbarkeit von allgemeinen oder besonderen Bedingungen von Abnehmer wird von Thetford ausdrücklich abgelehnt.

3. Angebot und Zustandekommen von Verträgen
3.1
Ein Angebot oder eine Preisangabe gilt als eine Einladung zum Aufgeben einer Bestellung durch Abnehmer.

3.2
Ein Vertrag kommt nur zustande, insofern und insoweit Thetford eine Bestellung von Abnehmer schriftlich annimmt oder insofern Thetford zur Ausführung einer Bestellung übergeht.

3.3
Alle Angaben von Thetford von Zahlen, Maßen, Gewichten und anderen Angaben und technischen Beschreibungen der Produkte sind mit Sorgfalt erstellt. Thetford kann dennoch nicht garantieren, dass sich diesbezüglich keine Abweichungen ergeben. Gezeigte oder verschaffte Muster, Zeichnungen oder Modelle sind nur Andeutungen der betreffenden Produkte.

4. Änderungen und Ergänzungen
4.1
Änderungen und Ergänzungen irgendeiner Bestimmung in einem Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.

4.2
Wird eine Änderung oder Ergänzung gemäß Artikel 4.1 vereinbart, so gilt diese Änderung oder Ergänzung nur für den betreffenden Vertrag.

5. Preise
5.1
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer; sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gehen die Kosten für Verpackung und Versand, Ein- und Ausfuhrrechte und Verbrauchsteuern sowie alle sonstigen Abgaben oder Steuern, die in Bezug auf die Produkte und deren Transport auferlegt oder erhoben werden, zu Lasten von Abnehmer.

5.2
Die Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsschlusses für Thetford geltenden Bedingungen, wie u. a. Währungskurse, Ankaufspreise, Frachttarife, Ein- und Ausfuhrrechte, Verbrauchsteuern, Abgaben und Steuern, die mittelbar oder unmittelbar von Thetford erhoben bzw. von Dritten Thetford in Rechnung gestellt werden. Ändern sich diese Bedingungen nach einem Vertragsschluss, jedoch vor der Lieferung, so hat Thetford das Recht, die sich daraus ergebenden Kosten an Abnehmer weiterzugeben.

6. Lieferfrist
6.1
Die von Thetford genannte Lieferfrist beruht auf den zur Zeit des Vertragsschlusses für Thetford geltenden Bedingungen und, insoweit eine Abhängigkeit von Leistungen Dritter besteht, auf den von diesen Dritten Thetford erteilten Angaben. Die Lieferfrist wird von Thetford weitestmöglich eingehalten.

6.2
Die Lieferfrist geht am Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Thetford ein. Bedarf Thetford für die Ausführung des Vertrags von Abnehmer zu verschaffende Angaben oder Hilfsmittel, so geht die Lieferfrist an dem Tag ein, an welchem alle erforderlichen Angaben oder Hilfsmittel im Besitz von Thetford sind, jedoch nicht vor dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung.

6.3
Bei einer Überschreitung der Lieferfrist hat Abnehmer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, die Überschreitung der Lieferfrist ist solcherart, dass von Abnehmer nach billigem Ermessen nicht verlangt werden kann, dass er den Vertrag aufrechterhält. In diesem Fall ist Abnehmer berechtigt, die betreffende Bestellung zurückzuziehen, vorausgesetzt, er teilt dies Thetford schriftlich per Einschreiben mit, und unbeschadet des Rechts von Thetford, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung die Produkte nachträglich an Abnehmer zu liefern.

7. Lieferung und Gefahr
7.1
Die Lieferung der Produkte, die Bestimmungen bezüglich der Lieferkosten und der Gefahrenübergang erfolgen, insofern dies in dem Angebot oder in der Angebotsbestätigung ausgedrückt wurde, gemäß den im Handelsverkehr üblichen Bedingungen, wie frachtfrei, f.o.b., c.i.f. und c.f., und in all solchen Fällen finden die von Zeit zu Zeit geltenden Incoterms der Internationalen Handelskammer zu Paris Anwendung.

7.2
Wurden die Bedingungen gemäß Artikel 7.1 hierüber nicht vereinbart, so geht die Gefahr an den Produkten und der Verpackung auf Abnehmer stets zu dem Zeitpunkt über, an dem die Produkte für den Transport bereitstehen, und so erfolgt der Transport der Produkte stets auf Rechnung und Gefahr von Abnehmer.

7.3
Nimmt Abnehmer die Produkte oder die für die Produkte ausgegebenen Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig ab oder in Empfang, so ist Abnehmer ohne Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Fall ist Thetford berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Gefahr von Abnehmer lagern zu lassen oder an einen Dritten zu verkaufen. Abnehmer bleibt den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und Kosten (im Wege des Schadensersatzes) geschuldet, eventuell vermindert um den Nettoertrag des Verkaufs an diesen Dritten.

7.4
Thetford ist stets zu Teillieferungen berechtigt.

8. Höhere Gewalt
8.1
Kann Thetford auf Grund höherer Gewalt ihren Pflichten gegenüber Abnehmer nicht nachkommen, so werden diese Pflichten für die Dauer des Zustands der höheren Gewalt ausgesetzt.

8.2
Dauerte der Zustand höherer Gewalt einen (1) Monat, so haben beide Parteien das Recht, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen. Im Falle von höherer Gewalt hat Abnehmer kein Recht auf (Schadens-) Ersatz, auch nicht, wenn Thetford infolge der höheren Gewalt einen Vorteil haben sollte.

8.3
Unter höherer Gewalt wird verstanden: jede von dem Willen von Thetford unabhängige Bedingung, wodurch die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber Abnehmer vollständig oder teilweise verhindert wird oder wodurch die Erfüllung ihrer Pflichten nach billigem Ermessen nicht von Thetford verlangt werden kann, unbeschadet dessen, ob diese Bedingungen zur Zeit des Vertragsschlusses abzusehen waren. Zu diesen Bedingungen zählen unter anderem: Streiks bei Thetford und anderen, Stagnation oder andere Probleme bei der Produktion von Thetford oder Zulieferern und/oder bei dem eigenen oder von Dritten versorgten Transport und/oder Maßnahmen von Behörden sowie das Fehlen einer behördlicherseits zu erhaltenden Genehmigung, wie zum Beispiel einer Import- oder Exportgenehmigung.

8.4
Thetford informiert Abnehmer so schnell wie möglich über einen (möglichen) Zustand höherer Gewalt.

9. Bezahlung
9.1
Abnehmer zahlt Thetford die ihm in Rechnung gestellten Beträge, effektiv in der auf der Rechnung angebenen Währung, innerhalb der auf der Auftragsbestätigung von Thetford genannten Zahlungsfrist oder, für den Fall, dass eine solche Angabe fehlt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Alle Bezahlungen haben auf ein von Thetford anzuweisendes Bank- oder Girokonto zu erfolgen.

9.2
Abnehmer hat alle ihm in Rechnung gestellten Beträge ohne Rabatt oder Abzug zu begleichen und ist nicht befugt, diese Beträge mit Gegenforderungen, auf die er Anspruch erhebt, zu verrechnen. Abnehmer hat ferner nicht das Recht, eine Bezahlungspflicht gegenüber Thetford auszusetzen.

9.3
Thetford kann, auch nach Zustandekommen des Vertrags, eine Vorauszahlung von dem Kaufpreis oder das Stellen einer nach ihrem Urteil geeigneten Sicherheit fordern, wozu auch die im Handelsverkehr üblichen Bedingungen von Dokumentenkredit zählen, wie unwiderrufliche letters of credit, cash against documents oder cash against delivery.

9.4
Nur durch das Verstreichen einer Zahlungsfrist ist Abnehmer in Verzug. In diesem Fall sind alle Forderungen von Thetford gegenüber Abnehmer unverzüglich fällig.

9.5
Begleicht Abnehmer eine Rechnung von Thetford nicht innerhalb der Zahlungsfrist, so ist Abnehmer automatisch in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung oder Mahnung erforderlich ist. Thetford hat das Recht, in einem solchen Fall ohne weitere Ankündigung die Zinsen in Höhe der Refinanzierungszinsen der Europäischen Zentralbank in derselben Währung wie diejenige des Abnehmer in Rechnung gestellten Betrags zuzüglich eines Aufschlags von 7 % in Rechnung zu stellen.

9.6
Ist Abnehmer gegenüber Thetford in Verzug, so ist Abnehmer verpflichtet, Thetford alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten vollständig zu erstatten. Die von Abnehmer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 10 % des unbeglichen gebliebenen Betrags zuzüglich der darüber geschuldeten Mehrwertsteuer.

9.7
Richtet Thetford, nachdem Abnehmer in Verzug ist, Mahnungen oder andere Zahlungsaufforderungen an Abnehmer, so ändert dies nichts an den Bestimmungen in den Artikeln 9.4, 9.5 und 9.6.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Das Eigentum an den Produkten geht, ungeachtet der tatsächlichen Lieferung, erst auf den Abnehmer über, nachdem der Abnehmer alles, was er Thetford in Bezug auf im Rahmen des Vertrages gelieferte oder zu liefernde Produkte gegenwärtig oder zukünftig schuldet - wozu u. a. der Kaufpreis, eventuelle infolge dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Vertrages geschuldete Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten sowie eventuelle, in Bezug auf die Produkte verrichtete oder zu verrichtende Arbeiten gehören - und ferner alle Ansprüche, die auf einer eventuellen Verletzung des Vertrages basieren, vollständig beglichen hat. Bis zu dem Zeitpunkt wird der Abnehmer die Produkte lediglich für Thetford verwahren und sie gesondert von seinen eigenen Waren lagern, und zwar in der Weise, dass die Produkte als Eigentum von Thetford erkennbar sind.

10.2
Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Produkte an Dritte zu vermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, an Dritte zu verpfänden oder sie anderweitig zugunsten Dritter zu belasten. Der Abnehmer ist nur dann berechtigt, die Produkte, die Eigentum von Thetford sind, an Dritte zu verkaufen oder zu liefern oder die Produkte zu installieren, insofern dies im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Abnehmers erforderlich ist. Diese Befugnisse bzw. ihre Ausübung bewirken keine Änderung der Eigentumsrechte von Thetford oder des Rechts von Thetford, die Produkte zurückzunehmen, erforderlichenfalls unter Rückgängigmachung der Installation.

10.3
Wenn und solange Thetford der Eigentümer der Produkte ist, hat der Abnehmer Thetford unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn (i) die Produkte oder die Sachen, in denen die Produkte installiert sind, beschlagnahmt werden oder Dritte anderweitig Anspruch auf sie (oder einen Teil davon) erheben; (ii) der Abnehmer einen Antrag auf vorläufigen Zahlungsaufschub oder auf Zahlungsaufschub stellt oder ihm (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder wenn Vereinbarungen mit den Gläubigern des Abnehmers getroffen werden, oder (iii) wenn ein Konkursantrag mit Bezug auf den Kunden eingereicht oder der Abnehmer für in Konkurs befindlich erklärt wird. Ferner hat der Abnehmer Thetford auf erste Aufforderung von Thetford mitzuteilen, wo sich die Produkte befinden.

10.4
Bei Beschlagnahmung, Pfändung, (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder zwangsweiser Liquidation hat der Abnehmer den die Pfändung vornehmenden Gerichtsvollzieher, den (Zwangs-)Verwalter oder Konkursverwalter unverzüglich auf die (Eigentums-)Rechte von Thetford hinzuweisen.

10.5
Der sachenrechtliche Aspekt des Eigentumsvorbehalts ("goederenrechtelijke gevolgen van eigendomsvoorbehoud") an den Produkten unterliegt niederländischem Recht

11. Abnehmer und Reklamation
11.1
Abnehmer ist verpflichtet, die Verpackungseinheiten der Produkte unverzüglich nach deren Eintreffen am Bestimmungsort oder, wenn dies früher ist, nach Empfang durch ihn selbst oder durch einen in seinem Auftrag handelnden Dritten genau auf Anzahl zu überprüfen und mit der auf dem Frachtbrief oder auf einem anderen Transportnachweis angegebenen Anzahl zu vergleichen.

11.2
Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach deren Eintreffen am Bestimmungsort oder, wenn dies früher ist, nach Empfang durch ihn selbst oder durch einen in seinem Auftrag handelnden Dritten genau zu untersuchen (lassen). Eventuelle Reklamationen über Mängel an den Produkten sind spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach Eintreffen der Produkte schriftlich Thetford mitzuteilen.

11.3
Mängel, die billigerweise nicht innerhalb der hiervor genannten Frist festzustellen waren, sind unverzüglich nach deren Feststellung und spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintreffen der Produkte schriftlich Thetford zu melden.

11.4
Nach der Entdeckung eines Mangels ist Abnehmer verpflichtet, die Nutzung, Bearbeitung oder Installation der mangelhaften Produkte unverzüglich einzustellen.

11.5
Abnehmer wirkt in jeder von Thetford für die Untersuchung der Reklamation gewünschten Weise mit, unter anderem indem er Thetford ermöglicht, vor Ort eine Untersuchung der Bedingungen von Bearbeitung, Installation bzw. Nutzung einzuleiten oder einleiten zu lassen.

11.6
Abnehmer hat in Bezug auf Produkte, für die durch Thetford keine Kontrolle der Reklamation erfolgen kann, kein Recht auf Reklamation.

11.7
Es steht Abnehmer nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor Thetford schriftlich darin eingewilligt hat. Die Art des Transports erfolgt stets auf Anweisung von Thetford. Nur wenn rechtzeitig, korrekt und zu Recht reklamiert wurde, gehen die angemessenen Kosten der Rücksendung auf Rechnung von Thetford, unter der Bedingung, dass diese Kosten vorab von Thetford bewilligt wurden.

11.8
Reklamiert Abnehmer Mängel eines Produkts rechtzeitig, korrekt und zu Recht, so ist die sich daraus für Thetford ergebende Haftung auf die in den Artikeln 12 und 13 beschriebenen Pflichten beschränkt und hat Abnehmer gegenüber Thetford keine weiteren Ansprüche. Abnehmer hat gegenüber Thetford auch kein Recht auf vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags.

11.9
Reklamationen, die Thetford nicht rechtzeitig und korrekt gemeldet wurden, bewirken keinerlei Ansprüche von Abnehmer gegenüber Thetford.

12. Gewährleistung
12.1
Thetford gewährleistet, dass die Produkte ab der Lieferung zwölf (12) Monate nach Ankauf durch den ersten Endverbraucher keine Mängel aufweisen und ordnungsgemäß funktionieren, unter der Bedingung, dass Abnehmer, Zwischenhändler und erster Endverbraucher stets pünktlich und vollständig allen Pflichten und Vorschriften gemäß Artikel 14 genügen.

12.2
Wurde nach redlichem Urteil von Thetford zulänglich nachgewiesen, dass die Produkte innerhalb des in Artikel 12.1 genannten Zeitraums Mängel aufweisen oder nicht ordnungsgemäß funktionieren, so hat Thetford die Wahl, entweder die als untauglich erwiesenen Produkte kostenlos gegen Rücknahme der untauglichen Produkte zu ersetzen oder die untauglichen Produkte zu reparieren, erforderlichenfalls mit Ersatz von Teilen. Durch Ausführung dessen ist Thetford seinen diesbezüglichen Gewährleistungspflichten vollständig nachgekommen und zu keinem weiteren (Schadens-) Ersatz verpflichtet.

13. Haftung und Schutz
13.1
Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13.2 und vorbehaltlich Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit von Thetford oder ihrem leitenden Personal ist die vertragliche und gesetzliche Haftung von Thetford gegenüber Abnehmer auf den Betrag des Kaufpreises eines Produkts beschränkt, in Bezug auf welches die vertragliche und gesetzliche Haftung von Thetford entstanden ist.

13.2
Vorbehaltlich Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit von Thetford oder ihrem leitenden Personal haftet Thetford nicht für Folgeschäden von Abnehmer, wozu Betriebsschäden oder Umweltschäden sowie immaterielle Schäden gehören.

13.3
Vorbehaltlich Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit von Thetford oder ihrem leitenden Personal schützt Abnehmer Thetford vor allen Ansprüchen von dem Zwischenhändler, dem Endverbraucher oder irgend einem Dritten in Bezug auf Vergütungen, Schäden, Kosten oder Zinsen, die sich im Zusammenhang mit den Produkten bzw. aus deren Nutzung ergeben. Wird Abnehmer diesbezüglich von dem Zwischenhändler, dem Endverbraucher oder irgend einem Dritten haftbar gemacht, so ist ein Regress auf Thetford, vorbehaltlich im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Thetford oder ihrem leitenden Personal, ausgeschlossen.

14. Sonstige Pflichten von Abnehmer
14.1
Abnehmer garantiert, dass, je nach Anwendung, der Abnehmer selbst, der Zwischenhändler oder der Endverbraucher dafür sorgen, dass:

a. die Produkte auf einem dafür geeigneten Platz gelagert werden;
b. die Produkte nicht geändert oder verwandelt werden;
c. die Seriennummer und/oder das Produktionsdatum nicht geändert oder verwandelt wird/werden;
d. die Produkte von sachkundigen Personen eingebaut werden und diese dabei die Einbauanweisungen einhalten.

14.2
Abnehmer ist verpflichtet, die in Artikel 14.1 aufgenommenen Bestimmungen und Vorschriften seinem Vertragspartner aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, dasselbe zu tun in dem Sinne, dass dem Endverbraucher diese Bestimmungen und Vorschriften zulänglich bekannt werden.

15. Verzug/Auflösung
15.1
Kommt Abnehmer einer sich aus einem Vertrag ergebenden Pflicht nicht ordentlich oder nicht rechtzeitig nach, so ist Abnehmer ohne Inverzugsetzung in Verzug und hat Thetford das Recht:

- die Ausführung dieses Vertrags und die unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge auszusetzen, bis die Erfüllung zulänglich sichergestellt ist; und/oder

- diesen Vertrag und die unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge vollständig oder teilweise aufzulösen;

ohne, dass Thetford zu Schadensersatz gegenüber Abnehmer gehalten ist und unbeschadet der Thetford ansonsten zukommenden Rechte.

15.2
Im Fall von (vorläufigem) Zahlungsaufschub, Konkurs, Stilllegung oder Auflösung des Geschäfts von Abnehmer sind alle Verträge mit Abnehmer von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, Thetford teilt Abnehmer innerhalb einer angemessenen Frist mit, die Erfüllung (eines Teils) eines Vertrags (der Verträge) zu verlangen, in welchem Fall Thetford ohne Inverzugsetzung das Recht hat:

- die Ausführung des betreffenden Vertrags (der betreffenden Verträge) auszusetzen, bis die Erfüllung durch Abnehmer zulänglich sichergestellt ist; und/oder

- alle ihre eventuellen Pflichten gegenüber Abnehmer auszusetzen;

ohne, dass Thetford zu Schadensersatz gehalten ist und unbeschadet der Thetford ansonsten zukommenden Rechte.

15.3
In jedem der in den Artikeln 15.1 und 15.2 genannten Fälle sind alle Forderungen von Thetford gegenüber Abnehmer unverzüglich und vollständig fällig, ist Abnehmer zur unverzüglichen Rückgabe unbeglichen gebliebener Produkte gehalten und hat Thetford das Recht, die Gelände und Gebäude von Abnehmer zu betreten, um diese Produkte in ihren Besitz zu bringen, und erforderlichenfalls dazu installierte Produkte zu demontieren.

16. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht
16.1
Auf diesen Vertrag und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen findet das Recht der Niederlande Anwendung.

16.2
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergeben, werden, sofern von Gesetzes wegen nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist, dem Urteil des zuständigen Gerichts zu Breda unterworfen, mit der Maßgabe, dass Thetford das Recht hat, Forderungen, möglicherweise gleichzeitig, gegenüber Abnehmer bei anderen Richterkollegien anhängig zu machen, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsnormen zuständig sind, um solche Forderungen zur Kenntnis zu nehmen.

16.3
Ist eine Bedingung dieser Allgemeinen Bedingungen oder des Vertrags nichtig, wird sie für nichtig erklärt oder ist sie im Konflikt mit einer gesetzlichen Bestimmung oder kann sie anderweitig nicht ausgeführt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags gültig und wird die betreffende Bedingung in Absprache zwischen den Parteien unverzüglich durch eine Bedingung ersetzt, die so weit wie möglich an den Zweck der ursprünglichen Bedingung herankommt.

16.4
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in verschiedenen Sprachen abgefasst. Im Fall von Unterschieden im Text oder in seiner Auslegung überwiegt der niederländische Text.

16.5
Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. Ist eine Bedingung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Vertrags nichtig, wird sie für nichtig erklärt oder ist sie im Konflikt mit einer gesetzlichen Bestimmung oder kann sie anderweitig nicht ausgeführt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags gültig und wird die betreffende Bedingung in Absprache zwischen den Parteien unverzüglich durch eine Bedingung ersetzt, die so weit wie möglich an den Zweck der ursprünglichen Bedingung herankommt.